Montag, 7. Oktober 2024

Gehwege und Straßen rechtzeitig von Herbstlaub befreien

Der städtische Zentrale Kommunale Entsorgungsbetrieb (ZKE) weist darauf hin, dass Eigentümerinnen und Eigentümer laut Straßenreinigungssatzung verpflichtet sind, die Abschnitte vor ihren Grundstücken von Herbstlaub zu befreien.

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ZKE

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In der regnerischen Herbstzeit können rutschige Straßen und Gehwege sonst schnell zur Gefahr für Fußgängerinnen und Fußgänger werden. Die Reinigungspflicht gilt auch für Plätze, Parkflächen, Haltestellen (ohne Überdachung), Radwege sowie Fußgängerunterführungen, die der städtische Eigenbetrieb nicht reinigt. Sie wird in der Regel im Mietvertrag auf die Mieterinnen und Mieter übertragen. Ausführliche Informationen zur Kehrpflicht gibt es auch unter www.zke-sb.de/anlieger

Der ZKE kümmert sich um Bereiche, die in seiner Verantwortung liegen. Wer nachschauen will, ob und wie oft Straßen, Bürgersteige oder Plätze vom ZKE gereinigt werden, findet diese Informationen im Straßenreinigungsverzeichnis auf der Internetseite des ZKE unter www.zke-sb.de/strassen. Auf der Seite ist auch die städtische Reinigungssatzung zu finden.

Richtiges Entfernen von Laub

Das Laub ist, wenn notwendig, mehrmals täglich zu beseitigen. Bei der Reinigung sollten Bürgerinnen und Bürger darauf achten, dass es nicht in Rinnsteine und Gullys gerät und die Straßeneinläufe verstopft. Das könnte dazu führen, dass Regenwasser nicht mehr richtig abfließen kann.

Der ZKE empfiehlt, Laub im eigenen Garten zu kompostieren. Dort kann es auch als Frostschutz oder als großer Laubhaufen Tieren, beispielsweise Igeln, als Unterschlupf und Winterquartier dienen. Bürgerinnen und Bürger können die Blätter aber auch in der Biotonne entsorgen oder zu einer Grünschnittannahmestelle des ZKE bringen.

Weitere Informationen zu den Grünschnittannahmestellen des ZKE und deren Öffnungszeiten sind unter www.zke-sb.de/gruenschnitt zu finden.