Entlastungsbetrag Dezember 2022

Die Bundesregierung hat in Umsetzung des Endberichtes der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in einem ersten Schritt das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG)“ verabschiedet, das am 19.11.2022 in Kraft getreten ist.

Hiermit wird eine Entlastung der Wärmeversorgungsunternehmen sowie der Erdgaslieferanten und auch eine solche der Vermieter vorgenommen. Diese Entlastung ist aus Mitteln des Bundes finanziert.

WICHTIG: Mittlerweile wurde auch das Gesetz zur so genannten Gaspreisbremse verabschiedet. Wir werden Sie voraussichtlich erst Anfang März 2023 über diese finanzielle Entlastung informieren können. 

Für viele Haushalte bei der Immobiliengruppe Saarbrücken stellt sich die Frage, was sie im Hinblick auf die Soforthilfe im Dezember tun müssen.

Hier ist zu unterscheiden, ob die Haushalte einen Wärmelieferdirektservicevertrag mit einem Energieversorger haben oder ob der Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser in der Betriebskostenvorauszahlung an den Vermieter enthalten ist.

  1. Haushalte mit Wärmelieferdirektservicevertrag

Wenn Sie Ihren monatlichen Verbrauch direkt mit dem Lieferanten abrechnen, setzt Ihr Energieversorger in der Regel Ihren Abschlag für die Wärmelieferung im Dezember einmalig auf 0.

Erhalten Sie im Dezember ihre Jahresabrechnung, entfällt der nächste fällige Abschlag im Januar 2023.
Endgültig exakt abgerechnet wird der Entlastungsbetrag in beiden Fällen mit Ihrer nächsten Jahresrechnung.

  1. Haushalte mit Wärmelieferung über den Vermieter

Viele Haushalte bei der Immobiliengruppe Saarbrücken bezahlen ihren Wärmeverbrauch mittels monatlicher Betriebskostenvorauszahlung. Sie erhalten den Entlastungsbetrag über die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022.

Eine flächendeckende einmalige Auszahlung des „Dezemberabschlags“ ist aus mehreren Gründen nicht möglich.

Wir als Vermieter erhalten für die betreffenden Wohnhäuser die Rechnung über die Gesamtkosten einmal jährlich. Dafür werden die Hauptzähler in diesen Gebäuden zum 31.12. eines jeden Jahres abgelesen.
Diese Werte und die Kosten für den Gesamtverbrauch eines Wohnhauses werden dann an das Heizkostenabrechnungsunternehmen übermittelt, welches über die Heizkostenverteiler an den Heizkörpern in den Wohnungen den effektiven Verbrauch ermittelt und berechnet.

Diese Position fließt in die Betriebskostenabrechnung des betreffenden Haushaltes ein und variiert je nach Verbrauchsverhalten. Eine Ermittlung des Individualverbrauchs für Dezember 2022 und entsprechende Ausweisung des Dezemberabschlags erfolgt mit der Betriebskostenabrechnung für das Verbrauchsjahr 2022.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Module/entscheidungsfinder-gas-abschlag-dezember/entscheidungsfinder.html

Sobald konkrete Verfahren für die Umsetzung weiterer Entlastungen bekannt sind, informieren wir Sie zeitnah.