Zeile 1: Wir Johann, Graf von Saarbrücken und Herr von Commercy, und Mathilde, Gräfin und Herrin der vorgenannten Städte, und Johann, unser Sohn, tun allen, die diesen Brief sehen oder lesen hören kund, dass unser Wille ist und für immer sein soll für und

Zeile 2: für all unsere Erben und Nachkommen  die Grafen von Saarbrücken: Daß die Stadt Saarbrücken und das Dorf St. Johann und alle Männer und Frauen und ihre Erben frei gemacht sind, die wir mit diesem Brief für immer, um unseres Nutzens und  Vorteils willen frei machen: dass

Zeile 3: wir in den zwei Städten Hohes und Niederes nicht nehmen wollen, noch dürfen, wie unsere Vorfahren, die Grafen von Saarbrücken, getan haben. Diese Freiheit geloben wir in unserm und in aller unser Erben und Nachkommen Namen stets zu halten, wie sie be-

Zeile 4: siegelt und hiernach beschrieben ist. Zum Eingang bestimmen wir, daß die Bürger von Saarbrücken und von St. Johann acht Mann, vier zu Saarbrücken, vier zu St. Johann des Sonntags vor Pfingsten wählen sollen, die in den zwei

Zeile 5: Städten das Gericht bilden sollen. Die soll man uns oder dem, der an unser Statt ist, zu Saarbrücken des Pfingsttages in unsrer Burg vorstellen. Von den acht, werden wir einen zum Meier, sechs zu Schöffen, den letzten zum Heimburgen machen.  Die sollen bei

Zeile 6: den Heiligen schwören, daß sie unser und unsrer Erben und der Bürger Recht in guten Treuen zu behüten und zu bewahren verpflichtet sind. Also sollen sie immerfort alle Zeiten tun und wählen. Wenn sie nicht wählen, noch vorstellen, die acht oder irgendeinen derselben, wie es zuvor beschrieben ist, so werden

Zeile 7: wir, unsre Erben, oder der an unsrer Statt ist, das Gericht bestellen. Wenn von den acht irgendeiner in einem anderen Jahre erwählt wird, so soll er seinen Eid erneuern. Die Schöffen sollen dem Meier helfen alle Termine halten. Der Heimbürge soll die Bürger und Bürgerinnen

Zeile 8: vorladen und tun, was ihn angeht. Kann der Meier einen Termin nicht halten um einer gewissen Ursache willen, so mögen zwei Schöffen ihn halten an seiner Statt. Der Meier soll und kann ohne zwei Schöffen zum mindesten kein Urteil fällen.

Zeile 9: Sie sollen Befugnis haben über Männer und Frauen und ihre Erbschaft in diesen zwei Städten und was dazu gehört. Haben sie Ungewißheit über ein Urteil, so sollen sie sich mit uns zu Saarbrücken und nicht auswärts beraten. Sind wir nicht zu Saarbrücken so sollen sie sich mit dem bera-

Zeile 10: ten, der an unsrer Statt ist. Was ihnen der sagt mit Rat unsrer Mannen, das sollen sie als Urteil geben und wir wollen, daß das fest sei. Werden die Schöffen verworfen, so sollen, der sie verwirft, und sie geloben, was uns oder dem-

Zeile 11: jenigen, der an unsrer Statt ist, und unsern Mannen zu Saarbrücken recht zu sein dünket. Meier und Schöffen dürfen nur an einem Tage in der Woche Termine halten, es sei denn, das es also vor Augen trete, daß sie dieselben halten müssen. Sie dürfen an keine

Zeile 12: Werktage Termine halten, wenn man Heu machen und Korn schneiden kann, es sei denn aus Notwendigkeit. Alle ihre Urteile sollen sie bald ohne Betrug fällen und kein Urteil länger als 14 Nächte bei sich behalten. Sollte man wegen Beratung eines Urteils Kosten haben,

Zeile 13: so sollen die sie bezahlen, gegen welche das Urteil ergeht, und die Strafe soll man festsetzen, wie hier in diesem Freiheitsbriefe geschrieben ist: Meier und Schöffen sollen ihre Termine halten wie man sie von alters her gehalten hat. Wenn wir Strafe oder Entschädigung von

Zeile 14: jemand durch Urteil nehmen, so ist derselbe auch dem Meier zwei und den Schöffen, die das Gericht helfen, vier Pfennig [schuldig]. Wenn jemand sich auf uns beruft und im Unrecht befunden wird, so schuldet er uns als Entschädigung drei Pfund Pfennig, dem

Zeile 15: Meier zehn Schilling und den Schöffen zehn.  Hat er recht, so soll uns der Meier und jeder Schöffe als Entschädigung drei Pfund Pfennig geben. Wer sich wegen Rechtsverletzung von dem Meier auf uns beruft und dieselbe nicht beweisen kann, der ist uns Entschädi-

Zeile 16: gung nach unserem Belieben schuldig. Was wir als Entschädigung da nehmen, davon ist das Drittel dem Meier und den Schöffen. Beweist jemand eine Rechtsverletzung mit fünf unbescholtenen Biedermännern, so sind uns Meier und Schöffen mit zehn Pfund Metzer Pfennig als Strafe verfallen und

Zeile 17: sollen über den Berufer des Jahres keine Rechtsbefugnis haben. Muß man Verhandlungen über Hals und Halsbein halten, und wenn etwas die hohe Gerichtsbarkeit in dieser Freiheit betifft, so wollen wir, daß dieselben geschehen vor unserm Schultheiß zu Saarbrücken und daß er die zur Verurteilung bringe mit 21

Zeile 18: Schöffen, wie es bisher herkömmlich ist. Nun ist zu wissen, daß alle diejenigen, welche in dieser Freiheit sind und wohnen werden, wenn die Häuser rauchen oder rauchend werden  uns und allen Grafen von Saarbrücken  alle Jahr bezahlen sollen vier Schillinge Pfennig, zwei Schilling zu St. Remigius-

Zeile 19: tage und zwei des Montags nach dem Ostertage als Steuer. Wenn einer das an einem Termine versäumt, der ist uns als Entschädigung dreißig Pfennig schuldig. Diejenigen, welche das Gericht bilden, sollen auch ihre Steuer entrichten wie die andern. Wir gebieten und wollen, daß alle, die in dieser

Zeile 20: Freiheit sind oder sein werden, unsre Burg und Stadt Saarbrücken zu behüten und zu bewahren schuldig sind, wenn unser Heimbürge es ihnen gebietet, wenn wir Streit oder Krieg haben, und auch schuldig sind, auf unser Hornblasen und auf unser tägliches Geschrei mit uns

Zeile 21: und unsern Mannen auszuziehen und unser Gut und das Ihre zu schirmen, und wenn einer das nicht allezeit tut, wenn er das Gebot versäumt, der ist uns als Entschädigung dreißig Pfennig schuldig.  Wir gebieten und wollen, daß alle, die in dieser Freiheit Saarbrücken und St.

Zeile 22: Johann sind und dahin kommen mögen, daß ein jeder in seinem Hause einen Stall mache nach der Weite, die es hat, unsre Freunde und Gäste aufzunehmen, wenn wir es ihnen ansagen lassen, und [sie] sollen ihnen Heu und Stroh und Lager dem Pferde geben, die Nacht um 2 kleine Turnesen. Alle

Zeile 23: Bürger sind verpflichtet, beritten und zu Fuß, mit uns zum Heere und auf Reise zu ziehen, zwei Tage und zwei Nächte auf eigene Kosten. Danach werden wir jeglichem, der beritten und gewappnet ist, vier Pfennig für den Tag und für die Nacht zu seinem Aufwand geben und

Zeile 24: dem Fußgänger zwei Pfennig, und soll jeglicher nach seinem Vermögen angemessen  gewappnet sein. Wir setzen fest und wollen, wenn wir Krieg haben, daß der Meier und die Schöffen mit Beirat unsers Schultheißen von Saarbrücken jeden Bürger in dieser Freiheit nach

Zeile 25: seinem Stande beritten machen, uns und ihnen unser Recht zu behalten. Auch sind uns die Saarbrücker schuldig, einen wohl bespannten Wagen mit sechs guten Pferden und auch die St. Johanner einen so bespannten mit uns zum Heere  und auf Reise ziehen zu lassen, wenn es uns not tut oder

Zeile 26: so gefällt, und wir geloben den Bürgern dieser Freiheit in unserm und unserer Erben Namen ohne HInterlist, daß wir sie nicht auf Reise, noch im Heere führen werden außer mit uns und unsern Helfern. Der Meier und die Schöffen dürfen keinen Mann, noch Weib

Zeile 27: von unserm Gotteslehen, noch einen von unsern anderen Dörfern, noch [darf sie] einer von den Leuten unsrer Burgmannen in diese zwei Städte aufnehmen, sie haben den gesetzlichen Wegzug, den wir nicht brechen wollen. Sie dürfen wohl Leute von Städten und Dörfern aufnehmen,  die frei sind. Alle, die in dieser Freiheit sind und sein werden,

Zeile 28: sind verpflichtet, in unsern Bannmühlen zu mahlen und in unsern Bannöfen  zu backen. Wer angeklagt wird, daß er das nicht tue, der ist dreißig Pfennig Entschädigung von jeder Fahrt schuldig. Will er deshalb Einrede tun mit seinem Eide und wird auf

Zeile 29: frischer Tat  mahlend oder backend gefunden, der hat Korn und Brot verloren und büßet noch dazu dreißig Pfennig. Wer Bürger  oder Bürgerin wird, der ist wegen Aufnahme dreißig Pfennig schuldig, dem Meier und den Schöffen sechs und Bürgschaft

Zeile 30: zu geben mit einem Pfund Pfennig, daß er innerhalb eines Jahres in der Freiheit wohne.  Wer das nicht tut, dem ist das Pfund verloren. Stirbt jemand in dieser Freiheit mit Leibeserben, der nicht unter uns wohnet, so werden wir das bewegliche Gut und Erbe wegführen. Jeder

Zeile 31: Bürger und jede Bürgerin , der sich an uns oder unserm Erbe vergreift, hat verloren, was er unter uns hat. Wer von uns zieht oder anderswo Bürgerschaft empfängt, des Gut haben wir auch gewonnen. Wir behalten uns  und unsern Erben all unsre Einkünfte und unsre Lehensmann-

Zeile 32: abgaben vor, die wir vor diesem Freiheitsbrief von alters gehabt haben, und die hier nicht genannt werden, und daß wir errichten dürfen Bannmühlen, Bannöfen und allerlei Tische für Brot, Fleisch, Fische, Wachs, Salz, Stahl, für allerlei Ware und

Zeile 33: Kaufmannsbuden zu errichten, wo wir Gelegenheit haben und Weide finden. Auch behalten wir unsre Wälder, unsre Wege, Wasser und Weide, unsere Bannbüsche und unsre Wiesen in allem Rechte wie wir sie vor diesem Freiheitsbrief gehabt haben. Wir werden auch Bannwein zweimal

Zeile 34: im Jahre zu Pfingsten und zu Weihnachten zu jeder Zeit acht Tage vorher und acht Tage nachher auflegen. Wir behalten alle Maße und Gewichte, wie wir bisher gehalten haben, und haben eine Fronwaage gemacht und gebieten, daß man wolle da zuwiege und

Zeile 35: was man da zuwiegen soll und mag, der Käufer und der Verkäufer sollen gemeinsam das Gewicht bezahlen, von der Waage wolle einen Ort, von dem Zentner einen Pfennig, was man wieget. Der die Waage hat, soll nicht mehr nehmen unter einer Waage wolle, auch nicht unter 25

Zeile 36: Pfund. Wer mit einer andern Waage wieget, der ist uns mit der höchsten Strafe verfallen. Wer etwas anderswo wiegen läßt, hat, wird er ergriffen, das gewogene Gut oder den Wert verloren. Wir sollen auch Macht haben, in dieser Freiheit

Zeile 37: einen Schultheißen zu ernennen, der unsers Landes pflege, uns rechne und einen Förster, der unsre Wälder hüte, und Turmhüter und Wärter. Wir gebieten, daß weder Meier noch Schöffen, noch Heimbürge von jemand in dieser Freiheit irgendein Geschenk auf irgendeine Art und Weise annehme,

Zeile 38: noch mit Worten oder mit Werken ein Geschenk erwarte. Wer das tut, der ist uns verfallen mit fünf Schilling Pfennig. Der Meier soll alle Strafen und Entschädigungen, die in dieser Freiheit stehen, uns überantworten und darüber Rechnung legen, aber die Steuern soll der Heimbürge

Zeile 39: erheben und dem Meier überantworten. Auch bestimmen wir, daß alle die in dieser Freiheit zu Saarbrücken und zu St. Johann sind und herkommen werden, kaufen und verkaufen, wie sie es bisher getan haben und von allen Käufen, die sie miteinander schließen, sind sie uns zwei Pfennig von dem Pfund schuldig,

Zeile 40: der Käufer einen und der Verkäufer den anderen. Auch ist zu wissen, daß alle auswärtigen Leute uns vier Pfennig von dem Pfunde schuldig sind, welche sie verkaufen oder kaufen außer vom Wein, da sind sie zwei Pfennig von dem Pfunde schuldig. Kauf oder verkauft  jemand von der Freiheit an einen Auswär-

Zeile 41: tigen so soll der von der Freiheit nur einen Pfennig von dem Pfunde zahlen. Wir wollen und gebieten, daß alle, die in dieser Freiheit sind und herkommen werden mit der Städte Insiegel versiegeln, was sie an Erbschaften kaufen  oder verkaufen oder vertauschen und soll jeglicher Käufer und Verkäufer

Zeile 42: von dem Pfunde drei Pfennig um des Ingesiegels willen zahlen. Tauschen zwei ohne Betrug und ohne zu schenken, so soll jeglicher uns einen Schilling Pfennig um des Insiegels willen zahlen. Wer Pfandschaft von jemand erwirbt, der soll uns zwei Pfennig um des In-

Zeile 43: siegels  willen zahlen. Macht man Ausgaben in der Gemeinde wegen ihrer Angelegenheiten, so sollen sie uns das zeigen, warum sie gemacht sind, und sollen sie mit unserem Beirat der Meier und die Schöffen auf die Bürger umlegen. Dazu sollen die von der Freiheit drei oder vier Biedermänner wählen die bei

Zeile 44: dem Umlegen mit Meier und Schöffen sind, und sollen alle zu den Heiligen schwören, daß sie die Ausgaben beinahe zu ihrem Schaden möglichst best nach eins jeglichem Vermögen umlegen. Das sollen sie uns rechnen oder dem, der an unsrer Statt ist. Wollen die von der Freiheit nicht da-

Zeile 45: zu wählen, so sollen Meier und Schöffen die Ausgaben umlegen, wie es vorher beschrieben ist. Auch darf nicht, noch kann jemand Weibern, Kindern oder irgendeinem anderen  ihr Gut geben oder verkaufen, damit weder unsre Steuer noch irgendeiner unsrer Dienste gemindert werde. Wir wollen, dass die in dieser

Zeile 46: Freiheit  sind  oder herkommen, mit St. Stephans Leuten sich verheiraten mögen, wie sie bisher getan haben, außer mit edelen Leuten. Wenn jemand anders sich verheiratet, so ist das, was er an Erbe seinen Kindern geben möchte, uns und unsern Erben zu verfallen. Wer wegen eines Kapitals klagt, soll, wenn er verliert, 30 Metzer Pfennig als

Zeile 47: Strafe zahlen. Wer seine Klage wegen Scheltworte verliert, zahlt ebenso viel. Wer den anderen Mörder, Dieb, Fälscher, Meineidiger schilt, oder was solchen Reden gleichen möchte, da jemandes Ehre anstößt, geschieht das vor Gericht, auf einem Markte, auf Jahrmessen, oder wo viele Leute sind, und wird deswegen geklagt und

Zeile 48: bewiesen mit zwei wahrhaftigen Leuten, wer solche Rede wider jemand führt, der schuldet uns zehn Schilling  und soll die Worte widerrufen, wo er sie geredet hat, und auch in öffentlicher Kirche, daß die Worte nicht wahr seien, und man wolle nicht glauben, daß der Mensch so sei, wie

Zeile 49: die Rede gelautet habe und sei im Zorn geschehen. Wer solche Klage nicht beweisen kann, der soll uns als Entschädigung fünf  Schilling zahlen. Wer dem anderen mit Waffen oder mit anderem Gerät ein Glied bricht, ein Auge aussticht oder sein Antlitz zer-

Zeile 50: stört, wird des Klage , und er wird straffällig, der ist uns mit 50 Schilling Pfennig verfallen und soll ihm Schaden und Schmerzen vergüten, wie es Meier und Schöffen dünket, daß geschehen kann, danach der Mensch ist. Dass sollen sie tun in den acht Tagen, nachdem das eingeklaget ist,

Zeile 51: ohne allen Betrug. Wenn sie das nicht tun, so werden wir das tun lassen, oder der an unsrer Statt ist. Wer den andern mit Waffen oder mit einem andern Ding schlägt, das offene Wunden machen kann, der ist verfallen mit 30 Schilling Pfennig, der soll den Verwundeten ernähren

Zeile 52: und ihm seinen Schaden und seine Schmerzen vergüten, wie es dem Meier und den Schöffen dünkt, daß es in Wahrheit recht sei. Wer Frau oder Mann blutrünstig macht an der Nase, der ist uns verfallen  mit 7 ½ Schilling Pfennig. Wer den andern mit Messern und Schwert

Zeile 53: mit irgendeiner Waffe  oder mit Stecken sticht oder schlägt , so werden wir uns, wenn er ihn bedenklich verwundet an seinen Leib und sein Gut halten und dem Verwundeten seine Nahrung von jenes Gute  geben, bis er geneset, und Schaden und Schmerzen vergüten , wie das Gericht gesagt, daß es ge-

Zeile  54: schehen kann. Stirbt der Verwundete, so werden wir richten, wie es recht ist. Wir gebieten und wollen, daß ein jeder Mensch in seinem Hause sicher ist, daß niemand dem andern Gewalt anzutun sich unterstelle weder bei Nacht noch bei Tage. Wer bei Nacht tut, der ist verfallen mit 50

Zeile 55: Schilling Pfennig. Wird jemand da verletzt, der [Übeltäter]ist uns verfallen mit 5 Pfund. Wenn jemand ein Schaden in dem Haus geschieht, den soll er auch vergüten, wie man ihn findet. Wer den andern in seinem Hause überfällt, der ist uns verfallen mit einem Pfund Pfennig.

Zeile 56: Quetscht er jemand da, so ist er uns verfallen mit 2 ½ Pfund Pfennig. Den Schaden, der da seinerseits geschieht, soll er gänzlich vergüten, wie man es findet. Wenn der sich wehrt, den man überfällt, und verwundet jemand ohne Totschlag, so wollen wir, daß man

Zeile 57: den weder in Sühne noch in Schaden nehmen darf. Wird jemand wegen Mordes, Diebstahls um irgendwelche Sachen zurückgehalten , die den Leib betreffen, worüber man müßte und sollte Gericht halten – wer Gericht begehrt, der soll versichern, daß er seine Klage ausführe, dem soll man Recht

Zeile 58:  geschehen lassen. Niemand unterstehe sich aber vor Gericht zu verlangen wegen der Sachen oder bei denen gleich sind; wir,, unsere Erben oder Amtleute werden mit allem Fleiß  danach forschen und finden wir das, so sollen wir das richten, wie es sich heißt. Wer Totschlag, Diebstahl, Falschmünzerei verübt, Frauen notzüchtigt oder

Zeile 59: etwas tut, was die Ehre berührt, Brand stiftet oder Stücke, die denen gleichen mögen, der soll verfallen sein mit Leib und Gut. Wer einen Meineid begeht, ist, wenn man das findet, oder wenn er das bekennt,  uns verfallen mit drei Pfund Pfennig und soll auch auf die Wip-

Zeile 60: pe gesetzt werden an einem Markttage oder Jahrmessentage. Wir verbieten den Bürgern und den fremden Leuten Schwert und die Waffen in dieser Freiheit bei Nacht und bei Tage zu tragen, es habe denn einer wissentlich Sorge um seinen Leib oder habe Erlaubnis des

Zeile 61: Gerichtes. Wer zuwider handelt, der ist uns verfallen mit fünf Schilling Pfennig als Strafe so oft als er Waffen trägt. Wir gebieten den Bürgern und Bürgerinnen bei 30 Pfennig, daß sie ihre Gäste veranlassen und heißen ihre Waffen niederzulegen. Wir wollen und bestimmen,

Zeile 62: daß wenn jemand sein Gut gemindert worden in der Zeit, da er in Vormundschaft gewesen ist, er, sobald er zu seinen Jahren gekommen ist, sein Gut wieder fordern kann, und man ihn wieder in den Besitz all seines Gutes setzen soll ohne Schaden in der Jahres Frist, wenn er zu seinen

Zeile 63: Jahren gekommen ist. Läßt er die Frist verstreichen, so soll man ihn, wenn er im Lande ist, danach nicht hören, er hätte denn solchen Mangel oder Unterstand, daß er sein Gut und Recht nicht wollte, noch  könnte fordern, daß man ihm einen Vormund be-

Zeile 64: stellen müßte. Da wollen wir nicht, daß solche Säumnis könne noch werde schaden. Wir wollen und bestimmen: Haben zwei Erbschaft zu teilen, und der eine ist in Vormundschaft, der andre nicht, so soll man zu der Teilung die nächsten Verwandten nehmen und das

Zeile 65: Gericht. Die Teilung soll man mit der Städte Insiegel versiegeln. Das soll fest sein. Wir wollen, daß die Strafen vom Flurschutz sind und verbleiben, wie bisher gewesen sind. Wir bestimmen auch, wenn einer eine Vermählung oder Verlobung von Kindern veranstaltet oder betreibt, die in

Zeile 66: Vormundschaft des Vaters, der Mutter oder eines andern sind, ohne Willen und Erlaubnis derselben – wer das tut, der ist uns verfallen mit 2 ½ Pfund Pfennig. Wir wollen auch, daß fest sei, was Verwandte ihren Kindern geben, sie auszustatten, also daß kein Mann darf noch

Zeile 67: seines Weibes Gut verkaufen, versetzen , verändern oder ein Gelübde darauf tun, daß der Frau möge Schaden, es sei denn ihr guter Wille und der ihrer Verwandten. Wenn einer zuwider handelt, ist er uns mit 30 Schilling Pfennig verfallen und

Zeile 68: es soll das Gut der Frau stets verbleiben. Wir verbieten, daß, wenn einer einen Sohn hat, er den Geistlichen werden lasse, ohne unsern Willen. Hatz er mehr als einen Sohn, so kann er einen Geistlichen werden lassen. Fällt dem Gut oder Erbschaft zu, was uns ist, oder wird

Zeile 69: er dienstpflichtig. So hat er den Dienst zu leisten, wie es sich gebührt. Wer dawider handelt, der verliert seinen Anfall an Erbe und Gut. Wer vor Meier und Schöffen, wenn sie zu Gericht sitzen, übel handelt, der soll uns in allen Stücken zwiefältige Strafe zahlen. Wir wollen, daß das, was vor

Zeile 70: dem Meier und vor den Schöffen wird und soll verhandelt werden, und was sie beurkunden, soll festbleiben ohne Widerrede. Wer da widerredet, er hätte sich denn auf uns berufen, der ist uns mit dreißig Schilling Pfennig verfallen. Wer Hand an

Zeile 71: Meier oder Schöffen legt, wenn sie zu Gericht sitzen, der ist uns Strafe nach unserm Befinden schuldig. Wir behalten uns und unsern Erben Geistliche, Studenten, Edelleute, Wechsler, Wucherer und Juden vor; die werden wir halten, wie wir sie vor dem Freiheitsbriefe

Zeile 72: hatten. Wir behalten uns alle Mißhelligkeit vor, die der Meier, die Schöffen und die Gemeinde, die in dieser Freiheit sind oder herkommen werden, haben, es sei wegen des Gerichts oder andrer Stücke, die hier beschrieben sind, was sie nicht durchführen könnten, darüber sollen

Zeile 73: wir berichten oder unsre Erben. Wir behalten uns und unsern Erben vor, Steuern und Abgaben in diesen zwei Städten, die wir frei gemacht haben, zu veranstalten. Wenn wir oder unsre Kinder gefangen werden, was Gott verhüte, wenn unsre Kinder Ritter werden, wenn wir und unsre Erben unsre

Zeile 74: Kinder ausstatten, so sollen die Bürger von der Freiheit uns Steuern und helfen ein jeglicher nach seinem Vermögen. Darum werden wir und unsere Erben weder an ihren Leib noch an ihr Gut Hand anlegen, doch sind sie es schuldig zu tun und sollen es tun. Diese Freiheit und

Zeile 75: alle die Städte, die in diesem vorgenannten Freiheitsbriefe sind, geloben wir die vorgenannten, Graf und Gräfin und Johann unser Sohn, mit einem Eidschwur beständig zu halten, ohne in irgendeiner Weise dagegen anzugehen und sind schuldig das zu tun

Zeile 76: und diese Freiheit immerfort zu beschwören von Erben zu Erben. Daß alle diese Punkte fest seien und beständig verbleiben, haben wir unser Insiegel an diesen Brief gehängt. Diese Freiheit wurde ausgerichtet und bestätigt, als man zählte Gottes Geburt 1321

Zeile 77: im Monat März vor Ostern.                                                                                  

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